§ 4 KWG. Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
| [1. Januar 1998] | [1. Januar 1962] |
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| § 4. Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen | § 4. Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen |
| [1] Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. [2] Seine Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. | [1] Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. [2] Seine Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. |
[1. Januar 1962–1. Januar 1998]
1§ 4. Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen. [1] Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. [2] Seine Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.