§ 4 KWG. Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[1. Januar 1998][1. Januar 1962]
§ 4. Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen § 4. Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
[1] Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. [2] Seine Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. [1] Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. [2] Seine Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.
[1. Januar 1962–1. Januar 1998]
1§ 4. Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen. [1] Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. [2] Seine Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.

Umfeld von § 4 KWG

§ 3 KWG. Verbotene Geschäfte

§ 4 KWG. Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 5 KWG. Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung