§ 44b KWG. Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[31. März 2026]
1§ 44b. Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen.
2(1) [1] Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für
- 31. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Absatz 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,
- 2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,
- 43. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und
- 4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
(2) 6[1] Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2c Absatz 1 b Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorliegen. [2] Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.
7(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
8(4) [1] Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. [2] § 44 Absatz 5 gilt entsprechend. [3] Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
9(5) [1] Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. [2] Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. [3] Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 16 Nr. 18, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
- 2. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
- 3. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
- 4. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
- 5. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
- 6. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. b, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
- 7. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. c, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
- 8. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. c, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
- 9. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. c, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.