§ 45b KWG. Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. November 2007] | [1. Januar 2007] |
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§ 45b. Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln | § 45b. Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |
(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Abs. 1 und hat das Institut die Mängel nicht auf Grund einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 8 innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist behoben, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut | (1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Abs. 1 und hat das Institut die Mängel nicht auf Grund einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 5 innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist behoben, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut |
1. über die nach § 10 Abs. 1 und der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 erforderliche Eigenkapitalausstattung hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss, | 1. über die nach § 10 Abs. 1 und der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 erforderliche Eigenkapitalausstattung hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss, |
2. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben, | 2. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben, |
3. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und | 3. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und |
4. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf. | 4. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf. |
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 14 anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Abs. 1 und 1a nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Nr. 4 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt statt die Gewährung von Krediten zu untersagen oder zu beschränken die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe von § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen kann. | (2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 14 anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Abs. 1 und 1a nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Nr. 4 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt statt die Gewährung von Krediten zu untersagen oder zu beschränken die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe von § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen kann. |
(3) Die Bundesanstalt kann die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anordnungen im Einzelfall auch bereits vor Erlass einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 8 treffen oder mit einer solchen verbinden, wenn die Risikolage des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe dies erfordert, um eine konkrete Gefahr für die ordnungsgemäße Geschäftsführung abzuwenden. | (3) Die Bundesanstalt kann die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anordnungen im Einzelfall auch bereits vor Erlass einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 5 treffen oder mit einer solchen verbinden, wenn die Risikolage des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe dies erfordert, um eine konkrete Gefahr für die ordnungsgemäße Geschäftsführung abzuwenden. |
[1. Januar 2007–1. November 2007]
1§ 45b. Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln.
(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Abs. 1 und hat das Institut die Mängel nicht auf Grund einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 5 innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist behoben, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut
- 1. über die nach § 10 Abs. 1 und der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 erforderliche Eigenkapitalausstattung hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss,
- 2. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben,
- 3. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und
- 4. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 14 anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Abs. 1 und 1a nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Nr. 4 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt statt die Gewährung von Krediten zu untersagen oder zu beschränken die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe von § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen kann.
(3) Die Bundesanstalt kann die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anordnungen im Einzelfall auch bereits vor Erlass einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 5 treffen oder mit einer solchen verbinden, wenn die Risikolage des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe dies erfordert, um eine konkrete Gefahr für die ordnungsgemäße Geschäftsführung abzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 49, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.