§ 46a KWG. Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[29. Dezember 2020]
1§ 46a. Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings.
2(1) Die Aufsichtsbehörde kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren Sitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung registriert sind.
3(2) [1] Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen. [2] Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen, um einem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings entgegenzuwirken.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 5, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
- 2. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 57, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 3. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 57, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.