§ 46b KWG. Insolvenzantrag

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][1. August 1986]
§ 46b. Konkursantrag § 46b. Konkursantrag
[1] Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. [2] Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. [3] Das Konkursverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. [4] Der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Instituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. [5] Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bundesaufsichtsamtes zu entsprechen; die §§ 46 und 84 der Vergleichsordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleiben unberührt. [6] Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar. [1] Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstitut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. [2] Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. [3] Das Konkursverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. [4] Der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditinstituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. [5] Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bundesaufsichtsamtes zu entsprechen; die §§ 46 und 84 der Vergleichsordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleiben unberührt. [6] Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar.
[1. August 1986–1. Januar 1998]
1§ 46b. Konkursantrag. 2[1] Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstitut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. 3[2] Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. 4[3] Das Konkursverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. 5[4] Der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditinstituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. 6[5] Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bundesaufsichtsamtes zu entsprechen; die §§ 46 und 84 der Vergleichsordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleiben unberührt. 7[6] Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 21, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
2. 1. August 1986: Artt. 6 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
3. 1. August 1986: Artt. 6 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
5. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
6. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
7. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. d, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.