§ 47c KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[13. August 2013–1. Januar 2015]
1§ 47c. Abwicklungseinheit.
(1) [1] Die Abwicklungsplanung wird innerhalb der Bundesanstalt von einer gesonderten organisatorischen Einheit unabhängig von den Aufgaben der laufenden Institutsaufsicht wahrgenommen (Abwicklungseinheit). [2] Die Abwicklungseinheit ist außerdem zuständig für die Beantragung der Durchführung des Reorganisationsverfahrens nach § 7 des Gesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten, für die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Befugnisse und für deren Vorbereitung sowie für die Aufgaben der Bundesanstalt nach den §§ 48a bis 48s. [3] Der Abwicklungseinheit können auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung und Bewertung von Sanierungsplänen und der Anordnung von Maßnahmen nach § 47b übertragen werden.
(2) [1] Zwischen der Abwicklungseinheit und den Bereichen der laufenden Aufsicht müssen gegenseitige Unterstützung und ein ungehinderter Informationsaustausch sichergestellt sein. [2] Für die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank nach diesem Unterabschnitt gilt § 7 entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt informiert die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung über den jeweils aktuellen Stand der Abwicklungsplanung.
Anmerkungen:
1. 13. August 2013: Artt. 1 Nr. 6, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.

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