§ 48a KWG. Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[25. Juni 2026]
1§ 48a. Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei. Die Bundesanstalt kann, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, die Geschäftsleiter eines Instituts anweisen,
  • 1. die Risikopositionen des Instituts gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder
  • 2. Risikopositionen über die Clearingkonten des Instituts gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen.
Anmerkungen:
1. 25. Juni 2026: Artt. 7 Nr. 6, 16 S. 3 des Gesetzes vom 9. April 2026.

Umfeld von § 48a KWG

§ 48 KWG. Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402

§ 48a KWG. Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei

§ 48b KWG