§ 53 KWG. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 1976][16. August 1969/21. August 1969]
§ 53. Zweigstellen ausländischer Unternehmen § 53. Zweigstellen ausländischer Unternehmen
(1) [1] Unterhält ein ausländisches Unternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Zweigstelle, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut. [2] Unterhält das ausländische Unternehmen mehrere Zweigstellen im Sinne des Satzes 1, so gelten sie als ein Kreditinstitut. (1) [1] Unterhält ein ausländisches Unternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Zweigstelle, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut. [2] Unterhält das ausländische Unternehmen mehrere Zweigstellen im Sinne des Satzes 1, so gelten sie als ein Kreditinstitut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinstitute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden: (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinstitute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. [1] Das ausländische Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Kreditinstituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des ausländischen Unternehmens befugt sind. [2] Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. 1. [1] Das ausländische Unternehmen hat mindestens eine natürliche Person mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Kreditinstituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des ausländischen Unternehmens befugt ist. [2] Solche Personen gelten als Geschäftsleiter.
2. [1] Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des ausländischen Unternehmens gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen. [2] Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. [3] Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Kreditinstitut von dem ausländischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Kreditinstitut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. [4] Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (passiver Verrechnungssaldo) oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (aktiver Verrechnungssaldo) ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. 2. [1] Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des ausländischen Unternehmens gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen. [2] Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. [3] Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Kreditinstitut von dem ausländischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Kreditinstitut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. [4] Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (passiver Verrechnungssaldo) oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (aktiver Verrechnungssaldo) ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3. [1] Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung gilt als Jahresabschluß (§ 26). [2] Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten die §§ 162, 164 bis 169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. [3] Mit dem Jahresabschluß des Kreditinstituts ist der Jahresabschluß des ausländischen Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. 3. [1] Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung gilt als Jahresabschluß (§ 26). [2] Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten die §§ 162, 164 bis 169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. [3] Mit dem Jahresabschluß des Kreditinstituts ist der Jahresabschluß des ausländischen Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4. [1] Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als dem Kreditinstitut von dem ausländischen Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrages eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. [2] Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist der jeweils letzte Monatsausweis. 4. [1] Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als dem Kreditinstitut von dem ausländischen Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrages eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. [2] Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist der jeweils letzte Monatsausweis.
5. [1] Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden Zweigstelle des ausländischen Unternehmens bedarf der Erlaubnis. [2] Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Bedürfnisse nicht gerechtfertigt ist. 5. [1] Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden Zweigstelle des ausländischen Unternehmens bedarf der Erlaubnis. [2] Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Bedürfnisse nicht gerechtfertigt ist.
6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Kreditinstitut als juristische Person. 6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Kreditinstitut als juristische Person.
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. (3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben. (4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
[16. August 1969/21. August 1969–1. Mai 1976]
1§ 53. Zweigstellen ausländischer Unternehmen.
(1) [1] Unterhält ein ausländisches Unternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Zweigstelle, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut. [2] Unterhält das ausländische Unternehmen mehrere Zweigstellen im Sinne des Satzes 1, so gelten sie als ein Kreditinstitut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinstitute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
  • 1. [1] Das ausländische Unternehmen hat mindestens eine natürliche Person mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Kreditinstituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des ausländischen Unternehmens befugt ist. [2] Solche Personen gelten als Geschäftsleiter.
  • 2. [1] Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des ausländischen Unternehmens gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen. [2] Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. [3] Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Kreditinstitut von dem ausländischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Kreditinstitut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. [4] Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten (passiver Verrechnungssaldo) oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten (aktiver Verrechnungssaldo) ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
  • 3. [1] Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung gilt als Jahresabschluß (§ 26). 2[2] Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten die §§ 162, 164 bis 169, 256 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des Aktiengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. [3] Mit dem Jahresabschluß des Kreditinstituts ist der Jahresabschluß des ausländischen Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
  • 4. [1] Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als dem Kreditinstitut von dem ausländischen Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrages eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. [2] Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist der jeweils letzte Monatsausweis.
  • 5. [1] Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden Zweigstelle des ausländischen Unternehmens bedarf der Erlaubnis. [2] Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Bedürfnisse nicht gerechtfertigt ist.
  • 6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Kreditinstitut als juristische Person.
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 16. August 1969/21. August 1969: §§ 22 Abs. 4 Nr. 3, 25 des Gesetzes vom 15. August 1969.