§ 53d KWG. Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998] | [31. Dezember 1995] |
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§ 53d. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften | § 53d. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
[1] Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | (1) Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen; | 1. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2; |
2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben; | 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben; |
3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, durch den das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat wird; | 3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird; |
4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat; | 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nicht zustande gekommen ist, weil das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet hat; |
5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden; | 5. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden; |
6. allgemeine Schwierigkeiten, die Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben; | 6. allgemeine Schwierigkeiten, die Kreditinstitute bei der Errichtung von Zweigstellen, der Gründung von Tochterunternehmen oder bei der Ausübung von Bankgeschäften und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 in einem Staat haben, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist; |
7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; | 7. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag eines Unternehmens, das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist; |
8. die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung | 8. auf Verlangen der Kommission die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird. |
im Sinne der Nummer 3. [2] Die Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Verlangen der Kommission abzugeben. | (2) [1] Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 bestehen nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, Kreditinstituten mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft kein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission feststellt, daß die Kreditinstitute mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren. [2] Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 in Verbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang und die Inländerbehandlung der Kreditinstitute mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr nach § 33a ausgesetzt werden müssen. |
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 53d. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(1) Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- 1. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2;
- 22. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;
- 33. den Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird;
- 44. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nicht zustande gekommen ist, weil das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet hat;
- 5. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden;
- 56. allgemeine Schwierigkeiten, die Kreditinstitute bei der Errichtung von Zweigstellen, der Gründung von Tochterunternehmen oder bei der Ausübung von Bankgeschäften und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 in einem Staat haben, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist;
- 67. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag eines Unternehmens, das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist;
- 78. auf Verlangen der Kommission die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird.
8(2) [1] Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 bestehen nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, Kreditinstituten mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft kein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission feststellt, daß die Kreditinstitute mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren. [2] Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 in Verbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang und die Inländerbehandlung der Kreditinstitute mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr nach § 33a ausgesetzt werden müssen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 37, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 2. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 3. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 4. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 5. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 6. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 7. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 8. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.