§ 53g KWG. Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[16. Februar 2013]
1§ 53g. Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien. Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten muss, die über die Anforderungen der Artikel 16 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, insbesondere
  • 1. um den Aufbau eines zusätzlichen Finanzmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen,
  • 2. um Risiken Rechnung zu tragen, die sich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen oder Abhängigkeiten einer zentralen Gegenpartei insbesondere als Teil einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ergeben oder
  • 3. um einer besonderen Geschäftssituation einer zentralen Gegenpartei Rechnung zu tragen.
Anmerkungen:
1. 16. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 16, 11 des Gesetzes vom 13. Februar 2013.

Umfeld von § 53g KWG

§ 53f KWG. Aufsichtskollegien

§ 53g KWG. Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien

§ 53h KWG. Liquidität