§ 54 KWG. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. April 1970][1. Januar 1962]
§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis § 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
(1) Wer vorsätzlich (1) Wer vorsätzlich
1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder
2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt, 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt,
wird mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe bestraft.
[1. Januar 1962–1. April 1970]
1§ 54. Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis.
(1) Wer vorsätzlich
  • 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3 verboten sind, oder
  • 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.

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