§ 55a KWG. Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2007][1. Januar 1998]
§ 55a. Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite § 55a. Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 eine Angabe verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
[1. Januar 1998–1. Januar 2007]
1§ 55a. Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 eine Angabe verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 82, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.