§ 55b KWG. Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2007][1. April 1998]
§ 55b. Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite § 55b. Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 eine Angabe offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
[1. April 1998–1. Januar 2007]
1§ 55b. Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 eine Angabe offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
2(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 82, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. April 1998: Artt. 16 Nr. 22, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.

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