§ 56 KWG. Bußgeldvorschriften

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1991][1. Januar 1985]
§ 56. Ordnungswidrigkeiten § 56. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Befugnisse nicht duldet, 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Befugnisse nicht duldet,
2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit für bestimmte Tatbestände diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt, 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit für bestimmte Tatbestände diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 12a Abs. 2, des § 23 Abs. 1, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder des § 46a Abs. 1 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 12a Abs. 2, des § 23 Abs. 1, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder des § 46a Abs. 1 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt,
4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht; für die Anzeigepflichten nach den §§ 13 und 13a gilt dies nur insoweit, als der Großkredit fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt, 4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht; für die Anzeigepflichten nach den §§ 13 und 13a gilt dies nur insoweit, als der Großkredit fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt,
5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzernabschlusses oder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach § 26 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht, 5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzernabschlusses oder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach § 26 Abs. 1 oder 3 oder der Pflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht,
6. vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 10 Abs. 5 Satz 5 über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte, des § 12 Abs. 1 über die Begrenzung von Anlagen, des § 12a Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unternehmensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4 oder des § 13a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1 über Kreditunterlagen zuwiderhandelt, 6. vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 10 Abs. 5 Satz 5 über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte, des § 12 Abs. 1 über die Begrenzung von Anlagen, des § 12a Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unternehmensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4 oder des § 13a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1 über Kreditunterlagen zuwiderhandelt,
7. den Vorschriften des § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 3 über Spareinlagen oder des § 22 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über Vorschußzinsen zuwiderhandelt, 7. den Vorschriften des § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 3 über Spareinlagen oder des § 22 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über Vorschußzinsen zuwiderhandelt,
8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt. 8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
[1. Januar 1985–1. Januar 1991]
1§ 56. Ordnungswidrigkeiten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  • 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Befugnisse nicht duldet,
  • 22. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit für bestimmte Tatbestände diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
  • 33. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 12a Abs. 2, des § 23 Abs. 1, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder des § 46a Abs. 1 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt,
  • 44. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht; für die Anzeigepflichten nach den §§ 13 und 13a gilt dies nur insoweit, als der Großkredit fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt,
  • 55. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzernabschlusses oder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach § 26 Abs. 1 oder 3 oder der Pflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht,
  • 66. vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 10 Abs. 5 Satz 5 über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte, des § 12 Abs. 1 über die Begrenzung von Anlagen, des § 12a Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unternehmensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4 oder des § 13a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1 über Kreditunterlagen zuwiderhandelt,
  • 77. den Vorschriften des § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 3 über Spareinlagen oder des § 22 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über Vorschußzinsen zuwiderhandelt,
  • 88. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt.
9(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
5. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
6. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
7. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. d, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
8. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. e, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
9. 1. Oktober 1968: Artt. 82 Nr. 1 Buchst. b, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.