§ 59 KWG. Geldbußen gegen Unternehmen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1993][1. Mai 1976]
§ 59. Geldbußen gegen Kreditinstitute § 59. Geldbußen gegen Kreditinstitute
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft oder für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts oder Unternehmens berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. § [30] des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.
[1. Mai 1976–1. Januar 1993]
1§ 59. Geldbußen gegen Kreditinstitute. § [30] des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1976: Artt. 4, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976, Bekanntmachung vom 3. Mai 1976.

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