§ 62 KWG. Überleitungsbestimmungen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1985][1. Januar 1962]
§ 62. Überleitungsbestimmungen § 62. Überleitungsbestimmungen
(1) [1] Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. [2] Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt. (1) [1] Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. [2] Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt.
(2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt über. (2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt über.
(3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben unberührt. (3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben unberührt.
(4) [1] Die Vorschriften der §§ 10 bis 38, 45, 46 und 51 Abs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 betreiben, hinsichtlich der Verpflichtungen nicht anzuwenden, die sich auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Darlehensforderungen beziehen, wenn deren Abtretung und Rückerwerb durch das Kreditinstitut von vornherein vorgesehen war. [2] Dies gilt nicht, wenn das Kreditinstitut die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vorkehrungen, die die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichern sollen, zum Nachteil der Gläubiger wesentlich ändert. (4) [1] Die Vorschriften der §§ 10 bis 38, 45, 46 und 51 Abs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 betreiben, hinsichtlich der Verpflichtungen nicht anzuwenden, die sich auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Darlehensforderungen beziehen, wenn deren Abtretung und Rückerwerb durch das Kreditinstitut von vornherein vorgesehen war. [2] Dies gilt nicht, wenn das Kreditinstitut die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vorkehrungen, die die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichern sollen, zum Nachteil der Gläubiger wesentlich ändert.
(5) (weggefallen) (5) [1] Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank. [2] Die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden und die Deutsche Verrechnungskasse sind nicht Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes.
[1. Januar 1962–1. Januar 1985]
1§ 62. Überleitungsbestimmungen.
(1) [1] Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. [2] Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt.
(2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt über.
(3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben unberührt.
(4) [1] Die Vorschriften der §§ 10 bis 38, 45, 46 und 51 Abs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 betreiben, hinsichtlich der Verpflichtungen nicht anzuwenden, die sich auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Darlehensforderungen beziehen, wenn deren Abtretung und Rückerwerb durch das Kreditinstitut von vornherein vorgesehen war. [2] Dies gilt nicht, wenn das Kreditinstitut die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vorkehrungen, die die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichern sollen, zum Nachteil der Gläubiger wesentlich ändert.
(5) [1] Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Deutsche Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank. [2] Die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden und die Deutsche Verrechnungskasse sind nicht Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.

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