§ 63a KWG. Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1999][1. Januar 1998]
§ 63a. Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 63a. Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(1) [1] Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. [2] (weggefallen) (1) [1] Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. [2] (weggefallen)
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist.
(3) (weggefallen) (3) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1[… und] Abs. 3 Satz 2, § 46b Satz 1 bis 5[… und die] §§ 46c und 47 Abs. 1 Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eröffnet werden kann.
[1. Januar 1998–1. Januar 1999]
1§ 63a. 2Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
3(1) [1] Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. 4[2] (weggefallen)
5(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist.
6(3) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1[… und] Abs. 3 Satz 2, § 46b Satz 1 bis 5[… und die] §§ 46c und 47 Abs. 1 Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eröffnet werden kann.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 1990: Artt. 4, 37 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1990.
2. 30. Dezember 1992: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. a, 9 S. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 86 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 86 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
5. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 86 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
6. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 86 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.

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