§ 64c KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][31. Dezember 1995]
§ 64c. Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge § 64c. Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge
Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum 31. Dezember 1993 erworben worden ist, höher als der nach § 10a Abs. 6 […] zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, so braucht das Institut abweichend von § 10a den Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung in die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach § 10a Abs. 6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandeln. Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum 31. Dezember 1993 erworben worden ist, höher als der nach § 10a Abs. 6 […] zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, so braucht das Kreditinstitut abweichend von § 10a den Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung in die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach § 10a Abs. 6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandeln.
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 64c. Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge. Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum 31. Dezember 1993 erworben worden ist, höher als der nach § 10a Abs. 6 […] zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, so braucht das Kreditinstitut abweichend von § 10a den Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung in die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach § 10a Abs. 6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandeln.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 40, 3, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994, Bekanntmachung vom 22. Januar 1996.