§ 64d KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][31. Dezember 1995]
§ 64d. Übergangsregelung für Großkredite § 64d. Übergangsregelung für Großkredite
[1] Bis zum 31. Dezember 1998 gelten für die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und für die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5 ein Vomhundertsatz von 15 statt 10, für die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder 3, die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 oder 3 und die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 und 4 ein Vomhundertsatz von 40 statt 25 oder ein Vomhundertsatz von 30 statt 20. [2] Die Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001 auf die Großkrediteinzelobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder 3 und § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 zurückzuführen. [3] Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor dem 1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden. [4] Für Institute, deren haftendes Eigenkapital am 5. Februar 1993 sieben Millionen ECU nicht überstiegen hat, verlängern sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf Jahre; Satz 3 gilt entsprechend. [5] Satz 4 gilt nicht, falls ein solches Institut nach dem 5. Februar 1993 mit einem anderen Institut verschmolzen worden ist oder wird und das haftende Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute sieben Millionen ECU übersteigt. [1] Bis zum 31. Dezember 1998 gelten abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 solche Kredite als Großkredite, die 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts erreichen oder überschreiten, und abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz für den einzelnen Großkredit eine Obergrenze von 40 vom Hundert und im Falle des § 13 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz 30 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts. [2] Die Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001 auf die Obergrenze für den einzelnen Großkredit gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 zurückzuführen. [3] Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor dem 1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden. [4] Für Kreditinstitute, deren haftendes Eigenkapital am 5. Februar 1993 7 Millionen ECU nicht überstiegen hat, verlängern sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf Jahre; Satz 3 gilt entsprechend. [5] Satz 4 gilt nicht, falls ein solches Kreditinstitut nach dem 5. Februar 1993 mit einem anderen Kreditinstitut verschmolzen worden ist oder wird und das haftende Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute 7 Millionen ECU übersteigt.
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 64d. Übergangsregelung für Großkredite. [1] Bis zum 31. Dezember 1998 gelten abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 solche Kredite als Großkredite, die 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts erreichen oder überschreiten, und abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz für den einzelnen Großkredit eine Obergrenze von 40 vom Hundert und im Falle des § 13 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz 30 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts. [2] Die Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001 auf die Obergrenze für den einzelnen Großkredit gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 zurückzuführen. [3] Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor dem 1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden. [4] Für Kreditinstitute, deren haftendes Eigenkapital am 5. Februar 1993 7 Millionen ECU nicht überstiegen hat, verlängern sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf Jahre; Satz 3 gilt entsprechend. [5] Satz 4 gilt nicht, falls ein solches Kreditinstitut nach dem 5. Februar 1993 mit einem anderen Kreditinstitut verschmolzen worden ist oder wird und das haftende Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute 7 Millionen ECU übersteigt.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 40, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.