§ 64g KWG. Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[4. Juli 2013][1. Januar 2005]
§ 64g. Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz § 64g. Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz
(1) (weggefallen)
(2) [1] Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § (1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13d Abs. 2
1. sind sämtliche während eines Kalenderjahres auftretende bedeutende Risikokonzentrationen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das entsprechend der §§ 13 bis 13b, 19 und 20 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 dieses Gesetzes sowie des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnde Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko gegenüber einer nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet;
2. hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die aus Versicherungsrisiken resultierenden, auf Basis des internen Risikomanagementsystems als bedeutend identifizierten, Risikokonzentrationen, die sich aus Großrisiken und Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ursachenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen. Soweit solche Risiken sich auch auf einzelne Adressen nach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der Anzeige, aufgeschlüsselt nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. Das Versicherungsrisiko besteht in der möglichen Inanspruchnahme, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Versicherungssumme unter Einbeziehung der Rückversicherung, der Schadenerfahrungen der Vergangenheit und mathematischer Modelle zu bestimmen ist;
13c Absatz 1 Satz 3. hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über Risiken, die sich durch eine Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Risikoarten ergeben, unverzüglich zu unterrichten;
2 sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführten bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren Tochterunternehmen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauffolgenden Jahres anzuzeigen. [2] Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere 4. sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführte bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere
1. Darlehen, a) Darlehen,
2. Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte, b) Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte,
3. Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10, 10a, 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffen, c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10 und 10a dieses Gesetzes sowie der §§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtgesetzes betreffen,
4. Kapitalanlagen, d) Kapitalanlagen,
5. Rückversicherungsgeschäfte, e) Rückversicherungsgeschäfte,
f) Kostenteilungsvereinbarungen.
6. Kostenteilungsvereinbarungen. [3] Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene erreicht oder übersteigt. [4] Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen mit einem anderen gruppenangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene nicht erreicht. Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene nicht erreicht.
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt Absatz 1 Nr. 4 für gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren Tochterunternehmen entsprechend.
(3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 (3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4
1. sind im Rahmen der Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 1. sind im Rahmen der Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1
a) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, vorgesehenen Erklärungen abzugeben; a) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, vorgesehenen Erklärungen abzugeben;
b) zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, genannten Unterlagen beizufügen; b) zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, genannten Unterlagen beizufügen;
2. gilt § 27 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, in Bezug auf Anzeigen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach § 12a Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 2. gilt § 27 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, in Bezug auf Anzeigen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a Satz 5 entsprechend.
(4) (weggefallen) (4) [1] Die Ermittlung und Feststellung einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat nach den §§ 51a bis 51c in Verbindung mit § 1 Abs. 20 erfolgt erstmals auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003 beendete Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundesanstalt zu berücksichtigen. [2] Die Bestimmungen des § 10b über die angemessene Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der Grundlage der Rechnungslegung für das am 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das während des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr anzuwenden. [3] Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.
[1. Januar 2005–4. Juli 2013]
1§ 64g. Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz.
(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13d Abs. 2
  • 1. sind sämtliche während eines Kalenderjahres auftretende bedeutende Risikokonzentrationen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das entsprechend der §§ 13 bis 13b, 19 und 20 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 dieses Gesetzes sowie des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnde Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko gegenüber einer nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet;
  • 2. hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die aus Versicherungsrisiken resultierenden, auf Basis des internen Risikomanagementsystems als bedeutend identifizierten, Risikokonzentrationen, die sich aus Großrisiken und Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ursachenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen. Soweit solche Risiken sich auch auf einzelne Adressen nach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der Anzeige, aufgeschlüsselt nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. Das Versicherungsrisiko besteht in der möglichen Inanspruchnahme, die unter Berücksichtigung der vertraglichen Versicherungssumme unter Einbeziehung der Rückversicherung, der Schadenerfahrungen der Vergangenheit und mathematischer Modelle zu bestimmen ist;
  • 3. hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über Risiken, die sich durch eine Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Risikoarten ergeben, unverzüglich zu unterrichten;
  • 4. sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführte bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere
    • a) Darlehen,
    • b) Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte,
    • c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10 und 10a dieses Gesetzes sowie der §§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtgesetzes betreffen,
    • d) Kapitalanlagen,
    • e) Rückversicherungsgeschäfte,
    • f) Kostenteilungsvereinbarungen.
    Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene nicht erreicht.
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt Absatz 1 Nr. 4 für gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren Tochterunternehmen entsprechend.
(3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4
  • 1. sind im Rahmen der Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1
    • a) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, vorgesehenen Erklärungen abzugeben;
    • b) zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, genannten Unterlagen beizufügen;
  • 2. gilt § 27 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, in Bezug auf Anzeigen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a Satz 5 entsprechend.
(4) [1] Die Ermittlung und Feststellung einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat nach den §§ 51a bis 51c in Verbindung mit § 1 Abs. 20 erfolgt erstmals auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003 beendete Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundesanstalt zu berücksichtigen. [2] Die Bestimmungen des § 10b über die angemessene Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der Grundlage der Rechnungslegung für das am 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das während des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr anzuwenden. [3] Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 45, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.