§ 64l KWG. Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[26. März 2009]
1§ 64l. Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung. [1] Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. [2] Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche Produkte, für die bis zum 24. September 2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.
- Anmerkungen:
- 1. 26. März 2009: Artt. 2 Nr. 20, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.