§ 7b KWG. Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Dezember 2023]
1§ 7b. 2Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.
(1) 3[1] Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe
- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
- 2. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie
- 3. dieses Gesetzes
6(2) [1] Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
- 1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 32 Absatz 1, das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis nach § 35 an ein CRR-Kreditinstitut,
-
71a. zu den Zweigstellen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 53:
- a) die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle sowie alle Änderungen dieser Erlaubnis,
- b) die gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Zweigstelle,
- c) den Namen der Drittstaatengruppe, der eine Zweigstelle angehört,
- 82. die in § 7a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Sachverhalte,
- 3. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen,
- 4. die nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gesammelten Informationen,
- 95. die Anpassung der Methode nach § 6b Absatz 5 bei CRR-Kreditinstituten,
- 106. die Funktionsweise der Überprüfungs- und Bewertungssysteme der Risiken, denen ein CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist oder sein könnte, und der Risiken, die ein CRR-Institut nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung für das Finanzsystem darstellt, sowie die Methodik, nach der auf der Grundlage dieser Überprüfung Maßnahmen getroffen werden,
- 117. die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests, soweit diese über die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Stresstests hinaus erforderlich werden, um eine hinreichende Überprüfung und Überwachung des CRR-Kreditinstituts sicherzustellen,
- 128. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 6 unter Angabe der Gründe,
- 139. alle sonstigen Maßnahmen, die die Bundesanstalt gegenüber einem CRR-Kreditinstitut trifft, wenn es gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen Anforderungen verstößt oder voraussichtlich verstoßen wird, jeweils unter Angabe der Gründe,
- 1410. alle nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 verhängten rechtskräftig gewordenen Bußgelder, einschließlich aller dauerhaften Untersagungen insbesondere nach § 36,
- 1511. die von ihr erhobenen Angaben zu den Informationen, die nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegt worden sind, und
- 1612. den Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem CRR-Kreditinstitut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, wenn sich dieser Verdacht auf Grund der Überprüfung, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts ergeben hat.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
- 171. (weggefallen)
- 182. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3,
- 193. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen,
- 204. Entscheidungen nach § 2e,
- 215. die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe,
- 226. die Stellen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 5, der die Bundesanstalt Tatsachen offenbaren kann, ohne gegen ihre Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen, und
- 237. die Genehmigung, ein weiteres Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan gemäß § 25c Absatz 2 Satz 7, § 25d Absatz 3 Satz 7 innezuhaben.
24(3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3.
(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
- 251. sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist,
- 272. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt,
- 283. jährlich eine Zusammenfassung von allen im Zusammenhang mit der Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Datenbereitstellungsdiensten sowie gegenüber Instituten als Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen,
- 294. jährlich in aggregierter und anonymisierter Form Daten über strafrechtliche Ermittlungen und verhängte strafrechtliche Sanktionen wegen Verstößen gegen § 54, sofern diese im Zusammenhang mit dem unerlaubten Erbringen von Finanzdienstleistungen erfolgten, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes sind,
- 305. zeitgleich mit der Bekanntmachung alle im Zusammenhang mit der Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Datenbereitstellungsdiensten sowie nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, soweit sie Institute als finanzielle Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen,
- 316. alle Bußgeldentscheidungen, die nach Maßgabe des § 60d Absatz 3 Nummer 3 nicht bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen Bußgeldentscheidungen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren,
- 327. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f,
- 338. jede Erlaubnis zur Wiederverbriefung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402,
- 349. Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der Bundesanstalt, die auf einem Verstoß gegen die Artikel 19 bis 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 beruhen.
35(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Entscheidungen nach § 2e.
36(6) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, wenn sie als zuständige Behörde einer gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle von einem Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung erfährt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 4, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.
- 2. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
- 4. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
- 5. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
- 6. 14. Juli 2018: Artt. 8 Nr. 4, 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018.
- 7. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 14 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 8. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 14 Buchst. b, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 9. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 10. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 11. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 12. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 14 Buchst. d, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 13. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. d, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 14. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 14 Buchst. f, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 15. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 14 Buchst. g, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 16. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. e, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 17. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
- 18. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 19. 19. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 20. 19. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 21. 19. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 22. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 23. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 24. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 25. 3. Januar 2018: Artt. 6 Nr. 6 Buchst. a, 26 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 26. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 6 Buchst. b, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 27. 25. Juni 2017: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. b, 26 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 28. 3. Januar 2018: Artt. 6 Nr. 6 Buchst. b, 26 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 29. 3. Januar 2018: Artt. 6 Nr. 6 Buchst. c, 26 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 30. 3. Januar 2018: Artt. 6 Nr. 6 Buchst. d, Buchst. e, 26 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 31. 1. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
- 32. 1. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
- 33. 1. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
- 34. 11. Juni 2021: Artt. 10 Nr. 1, 30 Abs. 1 des Vierten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 35. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. d, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 36. 1. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018.