§ 8a KWG. Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][31. Dezember 1995]
§ 8a. Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis § 8a. Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
(1) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 absehen und das übergeordnete Unternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich freistellen, wenn (1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beaufsichtigung einer Kreditinstitutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3 absehen und das übergeordnete Kreditinstitut von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich freistellen, wenn
1. bei Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie einbezogen ist oder 1. bei Kreditinstitutsgruppen das übergeordnete Kreditinstitut Tochterunternehmen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie einbezogen ist[…] oder
2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie beaufsichtigt werden. [2] Die Freistellung setzt eine Übereinkunft des Bundesaufsichtsamtes mit den zuständigen Stellen des anderen Staates voraus. [3] Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. 2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie beaufsichtigt werden.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Kreditinstitut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Kreditinstitut bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 8a. Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis.
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beaufsichtigung einer Kreditinstitutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3 absehen und das übergeordnete Kreditinstitut von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich freistellen, wenn
  • 21. bei Kreditinstitutsgruppen das übergeordnete Kreditinstitut Tochterunternehmen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie einbezogen ist[…] oder
  • 2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie beaufsichtigt werden.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Kreditinstitut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Kreditinstitut bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 7, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
2. 31. Dezember 1995: Artt. 3, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994, Bekanntmachung vom 22. Januar 1996.

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