§ 8h KWG. Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[26. Juni 2021] | [29. Dezember 2020] |
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§ 8h. Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden | § 8h. Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden |
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden | Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden |
1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und | 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet wurden, und |
2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden. | 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden. |
[29. Dezember 2020–26. Juni 2021]
1§ 8h. Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden. Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
- 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Instituten nach § 6c angeordnet wurden, und
- 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Instituten nach § 6d mitgeteilt wurden.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 22, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.