§ 10 KapMuG2005

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG) vom 16. August 2005
[1. November 2005–1. November 2012]
1§ 10. Vorbereitung des Termins. [1] Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den Beigeladenen die Ergänzung des Schriftsatzes des Musterklägers oder des Musterbeklagten aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Streitpunkte setzen. [2] Die Ergänzungen der Beigeladenen in ihren vorbereitenden Schriftsätzen werden dem Musterkläger und dem Musterbeklagten mitgeteilt. [3] Schriftsätze der Beigeladenen werden den übrigen Beigeladenen nicht mitgeteilt. [4] Schriftsätze des Musterklägers und des Musterbeklagten werden den Beigeladenen nur mitgeteilt, wenn sie dies gegenüber dem Senat schriftlich beantragt haben.
Anmerkungen:
1. 1. November 2005: Artt. 1, 9 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005.

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