§ 8 KapMuG2005

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG) vom 16. August 2005
[1. November 2005–1. November 2012]
1§ 8. Beteiligte des Musterverfahrens.
(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:
  • 1. der Musterkläger,
  • 2. der Musterbeklagte,
  • 3. die Beigeladenen.
(2) [1] Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern bei dem Gericht, das den Musterentscheid einholt. [2] Zu berücksichtigen sind
  • 1. die Höhe des Anspruchs, soweit er Gegenstand des Musterverfahrens ist, und
  • 2. eine Verständigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger.
[3] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(3) [1] Die Kläger und Beklagten der übrigen ausgesetzten Verfahren sind zu dem Musterverfahren beizuladen. [2] Der Aussetzungsbeschluss gilt als Beiladung im Musterverfahren. [3] Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Beigeladenen darüber,
  • 1. dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Prozessverfahrens gehören, und
  • 2. dass dies nach § 17 Satz 4 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses in der Hauptsache zurückgenommen wird.
Anmerkungen:
1. 1. November 2005: Artt. 1, 9 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005.

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