§ 119 MarkenG. Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019–1. Mai 2022]
1§ 119. 2Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen.
3(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
4(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.
Anmerkungen:
1. 20. März 1996: Artt. 1, 50 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994, Bekanntmachung über das Inkrafttreten der §§ 119 bis 125 des Markengesetzes vom 24. April 1996, Bundesgesetzblatt Teil I 1996 Nummer 25 vom 15. Mai 1996 Seite 682.
2. 15. Dezember 2004: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 92, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
4. 15. Dezember 2004: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.