§ 123 MarkenG. Unterrichtung der Kommission

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002][20. März 1996]
§ 123. Nachträgliche Schutzerstreckung § 123. Nachträgliche Schutzerstreckung
(1) [1] Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann beim Patentamt gestellt werden. [2] Soll die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen. (1) [1] Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Patentamt zu stellen. [2] Soll die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen.
(2) Die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke kann sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden. (2) [1] Mit dem Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung ist eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Soll die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden, so ist mit dem Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung eine gemeinsame nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [3] Wird die Gebühr nach Satz 1 oder nach Satz 2 nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gesteift.
(3) (weggefallen) (3) § 121 Abs. 4 gilt entsprechend.
[20. März 1996–1. Januar 2002]
1§ 123. Nachträgliche Schutzerstreckung.
(1) [1] Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Patentamt zu stellen. [2] Soll die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen.
(2) [1] Mit dem Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung ist eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Soll die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden, so ist mit dem Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung eine gemeinsame nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [3] Wird die Gebühr nach Satz 1 oder nach Satz 2 nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gesteift.
(3) § 121 Abs. 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 20. März 1996: Artt. 1, 50 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994, Bekanntmachung über das Inkrafttreten der §§ 119 bis 125 des Markengesetzes vom 24. April 1996, Bundesgesetzblatt Teil I 1996 Nummer 25 vom 15. Mai 1996 Seite 682.