§ 125d MarkenG

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019–1. Mai 2022]
1§ 125d. 2Umwandlung von Unionsmarken.
3(1) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke nach Artikel 139 Absatz 3 der Unionsmarkenverordnung übermittelt worden, so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig.
4(2) [1] Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Unionsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Absatz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach Artikel 32 der Unionsmarkenverordnung oder der Tag einer für die Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. [2] War für die Anmeldung der Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Artikel 39 der Unionsmarkenverordnung in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages.
5(3) 6[1] Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke ohne weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 Absatz 1 unter Wahrung ihres ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein. [2] Gegen die Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben werden.
7(4) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von Marken anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 25. Juli 1996: Artt. 1 Nr. 5, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996.
2. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 98 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 98 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
4. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 98 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
5. 15. Dezember 2004: Artt. 2 Nr. 8, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
6. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 98 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
7. 15. Dezember 2004: Artt. 2 Nr. 8, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

Umfeld von § 125d MarkenG

§ 125c MarkenG

§ 125d MarkenG

§ 125e MarkenG