§ 125h MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019–1. Mai 2022]
1§ 125h. Insolvenzverfahren.
2(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren Verkehr,
- 1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,
- 32. die Freigabe oder die Veräußerung der Unionsmarke oder der Anmeldung der Unionsmarke,
- 3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und
- 4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und einer Verfügungsbeschränkung
- Anmerkungen:
- 1. 25. Juli 1996: Artt. 1 Nr. 5, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996.
- 2. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 102 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. cc, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 102 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 4. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 102 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.