§ 125i MarkenG

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019][20. Dezember 2001]
§ 125i. Erteilung der Vollstreckungsklausel § 125i. Erteilung der Vollstreckungsklausel
[1] Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. [2] Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt. [1] Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. [2] Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
[20. Dezember 2001–14. Januar 2019]
1§ 125i. Erteilung der Vollstreckungsklausel. [1] Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. [2] Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
Anmerkungen:
1. 20. Dezember 2001: Artt. 9 Nr. 29, 30 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.