§ 133 MarkenG. Rechtsmittel
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. November 1994–15. Dezember 2004]
1§ 133. Zuständigkeiten im Patentamt Rechtsmittel.
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 130 und 131 und von Einsprüchen nach § 132 sind die im Patentamt errichteten Markenabteilungen zuständig.
(2) [1] Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, finden die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. [2] Die Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1994: Artt. 1, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.