§ 135 MarkenG. Ansprüche wegen Verletzung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. September 2008] | [8. Juli 2004] |
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§ 135. Ansprüche wegen Verletzung | § 135. Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch |
(1) [1] Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. [2] Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. [3] Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. | (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. |
(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | (2) § 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |
[8. Juli 2004–1. September 2008]
1§ 135. Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch.
2(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) § 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1994: Artt. 1, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
- 2. 8. Juli 2004: §§ 20 Abs. 5 Nr. 1, 22 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004.