§ 135 MarkenG. Ansprüche wegen Verletzung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[8. Juli 2004][1. November 1994]
§ 135. Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch § 135. Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen, kann von den nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) § 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) § 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
[1. November 1994–8. Juli 2004]
1§ 135. Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen, kann von den nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) § 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. November 1994: Artt. 1, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.

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