§ 137 MarkenG. Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[8. September 2015]
1§ 137. Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben.
2(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen.
(2) [1] In der Rechtsverordnung können
- 1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet,
- 2. die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und
- 3. die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1994: Artt. 1, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
- 2. 8. September 2015: Artt. 206 Nr. 3, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.