§ 139 MarkenG. Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[28. Juni 2024]
1§ 139. 2Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143; Verordnungsermächtigung.
(1) 3[1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach der Verordnung (EU) 2024/1143 zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2024/1143 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt. [2] In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über
- 1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel,
- 2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen oder
- 3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Überwachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr
(2) 4[1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. [2] Die Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. [3] Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2008: Artt. 4 Nr. 12, 10 S. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008.
- 2. 28. Juni 2024: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 11 der Verordnung vom 24. Juni 2024.
- 3. 28. Juni 2024: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 11 der Verordnung vom 24. Juni 2024.
- 4. 28. Juni 2024: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 11 der Verordnung vom 24. Juni 2024.