§ 140 MarkenG. Kennzeichenstreitsachen
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 140. Kennzeichenstreitsachen.
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [3] Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
- 2. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 106 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 106 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.