§ 32 MarkenG. Erfordernisse der Anmeldung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019][8. September 2015]
§ 32. Erfordernisse der Anmeldung § 32. Erfordernisse der Anmeldung
(1) [1] Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. [2] Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen. (1) [1] Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. [2] Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.
(2) Die Anmeldung muß enthalten: (2) Die Anmeldung muß enthalten:
1. einen Antrag auf Eintragung,
2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, 1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
3. eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1 unterfällt, und 2. eine Wiedergabe der Marke und
4. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. 3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind. (3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[8. September 2015–14. Januar 2019]
1§ 32. Erfordernisse der Anmeldung.
2(1) [1] Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. 3[2] Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
  • 1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
  • 2. eine Wiedergabe der Marke und
  • 3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 1. Juni 2004: Artt. 2 Abs. 9 Nr. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.
3. 8. September 2015: Artt. 206 Nr. 1, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
4. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 4, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.