§ 35 MarkenG. Ausstellungspriorität
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 35. Ausstellungspriorität.
(1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke
- 1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen oder
- 2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung
2(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
3(3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(4) [1] Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. 4[2] Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Deutsche Patent- und Markenamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. [3] Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.
(5) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert nicht die Prioritätsfrist nach § 34.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
- 2. 8. September 2015: Artt. 206 Nr. 1, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
- 3. 8. September 2015: Artt. 206 Nr. 1, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
- 4. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 21, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.