§ 42 MarkenG. Widerspruch

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Juli 2016][1. Oktober 2009]
§ 42. Widerspruch § 42. Widerspruch
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Absatz 2 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. (1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke (2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke
1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9, 1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,
2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9, 2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,
3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 oder 3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 oder
4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12
gelöscht werden kann. gelöscht werden kann.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Oktober 2009–1. Juli 2016]
1§ 42. Widerspruch.
2(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke
  • 31. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,
  • 42. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,
  • 53. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 oder
  • 64. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12
gelöscht werden kann.
7(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 1. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
3. 1. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
4. 1. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
5. 1. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. d, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
6. 1. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. e, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
7. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 8, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.