§ 47 MarkenG. Schutzdauer und Verlängerung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002][1. Januar 1995]
§ 47. Schutzdauer und Verlängerung § 47. Schutzdauer und Verlängerung
(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. (2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
(3) [1] Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden. [2] (weggefallen) [3] (weggefallen) [4] (weggefallen) (3) [1] Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr nach dem Tarif gezahlt werden. [2] Die Gebühren sind am letzten Tag der Schutzdauer fällig. [3] Die Gebühren können innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Fälligkeit gezahlt werden. [4] Werden die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt, so teilt das Patentamt dem Inhaber der eingetragenen Marke mit, daß die Eintragung der Marke gelöscht wird, wenn die Gebühren mit einem Zuschlag nach dem Tarif nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung zugestellt worden ist, gezahlt werden.
(4) [1] Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. [2] Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. [3] Besteht eine Leitklasse, so wird sie zunächst berücksichtigt. [4] Im übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. (4) [1] Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. [2] Werden innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 4 zwar die Verlängerungsgebühr und der Zuschlag, nicht aber erforderliche Klassengebühren gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen der Klasseneinteilung von Waren oder Dienstleistungen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. [3] Besteht eine Leitklasse, so wird sie zunächst berücksichtigt. [4] Im übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.
(5) [1] Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. [2] Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht. (5) [1] Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. [2] Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.
(6) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht. (6) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 47. Schutzdauer und Verlängerung.
(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
(3) [1] Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr nach dem Tarif gezahlt werden. [2] Die Gebühren sind am letzten Tag der Schutzdauer fällig. [3] Die Gebühren können innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Fälligkeit gezahlt werden. [4] Werden die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt, so teilt das Patentamt dem Inhaber der eingetragenen Marke mit, daß die Eintragung der Marke gelöscht wird, wenn die Gebühren mit einem Zuschlag nach dem Tarif nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung zugestellt worden ist, gezahlt werden.
(4) [1] Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. [2] Werden innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 4 zwar die Verlängerungsgebühr und der Zuschlag, nicht aber erforderliche Klassengebühren gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen der Klasseneinteilung von Waren oder Dienstleistungen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. [3] Besteht eine Leitklasse, so wird sie zunächst berücksichtigt. [4] Im übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.
(5) [1] Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. [2] Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.
(6) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.

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