§ 50 MarkenG. Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 50. Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse.
2(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.
3(2) [1] Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit besteht. [2] § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 findet im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung, wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. [3] Ist die Marke entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.
4(3) Die Eintragung einer Marke kann für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nummer 4 bis 14 eingetragen worden ist und
- 51. das Nichtigkeitsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird,
- 62. das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nummer 4 bis 13 auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erklärung der Nichtigkeit besteht und
- 3. die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
- 2. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 4. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 5. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 6. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 7. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. d, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.