§ 54 MarkenG. Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002][1. Januar 1995]
§ 54. Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse § 54. Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
(1) [1] Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. [2] Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden. (1) [1] Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. [2] Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
(2) [1] (2) [1] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. [2] Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. [3] Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt. (3) [1] Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. [2] Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. [3] Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 54. Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse.
(1) [1] Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. [2] Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
(2) [1] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(3) [1] Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. [2] Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. [3] Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.