§ 59 MarkenG. Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019][1. Januar 1995]
§ 59. Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör § 59. Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör
(1) [1] Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (1) [1] Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Soll die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. (2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
[1. Januar 1995–14. Januar 2019]
1§ 59. Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör.
(1) [1] Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.

Umfeld von § 59 MarkenG

§ 58 MarkenG. Gutachten

§ 59 MarkenG. Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör

§ 60 MarkenG. Ermittlungen; Anhörungen; Niederschrift