§ 64 MarkenG. Erinnerung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Oktober 2009][1. Januar 2002]
§ 64. Erinnerung § 64. Erinnerung
(1) [1] Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. [2] Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung. (1) [1] Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. [2] Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt einzulegen. (2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt einzulegen.
(3) [1] Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. [2] Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. (3) [1] Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. [2] Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluß. (4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluß.
(5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder teilweise zurückgezahlt wird. (5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder teilweise zurückgezahlt wird.
(6) [1] Anstelle der Erinnerung kann die Beschwerde nach § 66 eingelegt werden. [2] Ist in einem Verfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, gegen einen Beschluss von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. [3] Wird die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. (6) [1]
(7) [1] Nach Einlegung einer Beschwerde nach Absatz 6 Satz 2 oder nach § 66 Abs. 3 kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. [2] Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos. Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3 kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. [2] Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.
[1. Januar 2002–1. Oktober 2009]
1§ 64. Erinnerung.
(1) [1] Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, findet die Erinnerung statt. [2] Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt einzulegen.
(3) [1] Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. [2] Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluß.
2(5) Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder teilweise zurückgezahlt wird.
3(6) [1] Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3 kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. [2] Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 14 Buchst. a, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 14 Buchst. b, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.