§ 69 MarkenG. Mündliche Verhandlung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019][1. Januar 1995]
§ 69. Mündliche Verhandlung § 69. Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1. einer der Beteiligten sie beantragt, 1. einer der Beteiligten sie beantragt,
2. vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder 2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
3. das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet. 3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
[1. Januar 1995–14. Januar 2019]
1§ 69. Mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
  • 1. einer der Beteiligten sie beantragt,
  • 2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
  • 3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.