§ 7 MarkenG. Inhaberschaft
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 1995]
1§ 7. Inhaberschaft. Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
- 1. natürliche Personen,
- 2. juristische Personen oder
- 3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.