§ 78 MarkenG. Beweiswürdigung; rechtliches Gehör

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 78. Beweiswürdigung; rechtliches Gehör.
(1) 2[1] Das Bundespatentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. [2] In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 56, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.

Umfeld von § 78 MarkenG

§ 77 MarkenG. Niederschrift

§ 78 MarkenG. Beweiswürdigung; rechtliches Gehör

§ 79 MarkenG. Verkündung; Zustellung; Begründung