§ 81 MarkenG. Vertretung; Vollmacht

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 81. Vertretung; Vollmacht.
2(1) 3[1] Die Beteiligten können vor dem Bundespatentgericht den Rechtsstreit selbst führen. [2] § 96 bleibt unberührt.
4(2) [1] Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 5[2] Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Bundespatentgericht vertretungsbefugt nur
  • 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
  • 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.
[3] Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
6(3) [1] Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. [2] Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. [3] Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
7(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
8(5) [1] Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. [2] Sie kann nachgereicht werden. 9[3] Das Bundespatentgericht kann hierfür eine Frist bestimmen.
10(6) [1] Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. 11[2] Das Bundespatentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2008: Artt. 16 Nr. 1 Buchst. a, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 59, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
4. 1. Juli 2008: Artt. 16 Nr. 1 Buchst. a, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
5. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 59, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
6. 1. Juli 2008: Artt. 16 Nr. 1 Buchst. a, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
7. 1. Juli 2008: Artt. 16 Nr. 1 Buchst. a, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
8. 1. Juli 2008: Artt. 16 Nr. 1 Buchst. b, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
9. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 59, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
10. 1. Juli 2008: Artt. 16 Nr. 1 Buchst. b, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
11. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 59, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.

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