§ 82 MarkenG. Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit Akteneinsicht

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002][1. Januar 1997]
§ 82. Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit Akteneinsicht § 82. Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit Akteneinsicht
(1) [1] Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. [2] § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. [3] Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend. (1) [1] Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. [2] § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. [3] Für Auslagen im Verfahren vor dem Patentgericht gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt. (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) [1] Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. [2] Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. (3) [1] Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. [2] Über den Antrag entscheidet das Patentgericht.
[1. Januar 1997–1. Januar 2002]
1§ 82. Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit Akteneinsicht.
(1) [1] Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. 2[2] § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. [3] Für Auslagen im Verfahren vor dem Patentgericht gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) [1] Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. [2] Über den Antrag entscheidet das Patentgericht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 1. Januar 1997: Artt. 3 Abs. 14, 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996.

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