§ 84 MarkenG. Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002][1. Januar 1995]
§ 84. Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe § 84. Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) [1] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. [2] Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (2) [1] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. [2] Die §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 84. Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) [1] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. [2] Die §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.

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