§ 84 MarkenG. Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1995] |
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§ 84. Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe | § 84. Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe |
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. | (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. |
(2) [1] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. [2] Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. | (2) [1] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. [2] Die §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. |
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 84. Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) [1] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. [2] Die §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.